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   BVerwG, 11.06.1968 - II C 101.64   

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https://dejure.org/1968,512
BVerwG, 11.06.1968 - II C 101.64 (https://dejure.org/1968,512)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.1968 - II C 101.64 (https://dejure.org/1968,512)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 1968 - II C 101.64 (https://dejure.org/1968,512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Religiöse Betätigung eines Polizeivollzugsbeamten innerhalb seines Dienstbereichs - Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit im Beamtenrechtsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressemeldung)

    Predigender Polizist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 4, Art. 33 Abs. 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 30, 29
  • MDR 1968, 948
  • DVBl 1968, 80
  • DVBl 1968, 801
  • DÖV 1968, 801
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1968 - II C 101.64
    Die dort verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit des Glaubens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses - gleichviel zu welchem Glauben oder welcher Weltanschauung sich der einzelne bekennt - umfaßt, wie schon das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 8. November 1960 (BVerfGE 12, 1 [BVerfG 08.11.1960 - 1 BvR 59/56] [4/5]) und im Anschluß daran das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 15, 134 [136]) anerkannt haben, auch das Recht, für den eigenen Glauben zu werben und andere von einem fremden Glauben abzuwerben.
  • BVerwG, 22.02.1962 - II C 145.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1968 - II C 101.64
    Daß sich für Beamte aus dem Wesen des von ihnen eingegangenen Beamten Verhältnisses Beschränkungen in der Ausübung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte ergeben können, hat der Senat allerdings schon im Urteil vom 22. Februar 1962 (BVerwGE 14, 21 [24/25]) klargestellt.
  • BVerwG, 09.11.1962 - VII C 84.59
    Auszug aus BVerwG, 11.06.1968 - II C 101.64
    Die dort verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit des Glaubens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses - gleichviel zu welchem Glauben oder welcher Weltanschauung sich der einzelne bekennt - umfaßt, wie schon das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 8. November 1960 (BVerfGE 12, 1 [BVerfG 08.11.1960 - 1 BvR 59/56] [4/5]) und im Anschluß daran das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 15, 134 [136]) anerkannt haben, auch das Recht, für den eigenen Glauben zu werben und andere von einem fremden Glauben abzuwerben.
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß derartige öffentliche Äußerungen des Staates nicht zuletzt wegen der mit ihnen in Anspruch genommenen Staatsautorität für die Ausbreitung der angesprochenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft und ihre Rolle in der religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzung, mithin für den von Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Freiheitsraum (BVerfGE 24, 236 ; BVerwGE 30, 29 ) schwerwiegende Folgen haben können.
  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt);

    Aus ihr folgt das an den Beamten gerichtete Gebot, sich nicht in einer die Besorgnis der Parteilichkeit begründenden Weise zu verhalten (vgl. Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG 2 C 101.64 - ZBR 1968, 279 ; Urteil vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 19.99 -).

    Eine Besorgnis der Parteilichkeit ist dann angezeigt, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Betrachters Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Beamten erregen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1968, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Die Institution des Berufsbeamtentums bildet den Rechtfertigungsgrund dafür, daß der Beamte in Genuß und Ausübung bestimmter, ihm zustehender Grundrechte eingeschränkt werden kann, soweit sich das aus den ihm obliegenden Beamtenpflichten ergibt (vgl. auch BVerwGE 30, 29 [31]; 42, 79 [82]).
  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Gleichfalls zu unrecht rügt die Beschwerde eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1968 - BVerwG 2 C 101.64 - (BVerwGE 30, 29); denn dieses Urteil betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Dienstbehörde einem Polizeivollzugsbeamten verbieten darf, außerhalb des Dienstes in Zivilkleidung durch Hausbesuche für den Glauben der Zeugen Jehovas zu werben.
  • BVerwG, 04.04.2001 - 1 D 19.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Posthauptsekretärin; Abbuchung von 32.000 DM

    Es reicht insoweit aus, dass ein Verdacht in Gestalt von Zweifeln im Sinne eines begründeten Misstrauens besteht (vgl. Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 1 D 55.99 - Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG 2 C 101.64 - ZBR 1968, 279 ).
  • OVG Hamburg, 26.11.1984 - Bs I 171/84
    Solange der Wesensgehalt eines Grundrechtes dadurch nicht angetastet wird (Art. 19 Abs. 2 GG), kann diese Pflicht bei einem Beamten zu einer Beschränkung auch solcher Rechte führen, die durch Grundrechtsnormen der Verfassung besonders geschützt sind (BVerwG, Urteil vom 11.06.1968, BVerwGE 30, 29, 31; Beschluß vom 08.09.1978, BVerwGE 56, 227, 228, m. w. N.; Mühl, GKÖD, Vorbem. 4 vor § 52 BBG).

    Diese Grundsätze gelten insbesondere auch gegenüber dem Grundrecht der Religionsfreiheit, das mithin nach dem Gesamtsystem der Verfassung ebenfalls Beschränkungen unterliegt, wenn durch die Ausübung des Grundrechtes dienstliche Interessen geschädigt und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährdet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11.06.1968, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.03.1973 - II C 7.71

    Verlust der Dienstbezüge für die Zeit des Fernbleibens vom Dienst - Anforderungen

    Der Senat hat sich schon wiederholt zu dem Spannungsverhältnis geäußert, das im Einzelfall zwischen den Grundrechten des Beamten einerseits und dessen beamtenrechtlichen Pflichten andererseits bestehen kann (BVerwGE 14, 21 [24, 25]; 25, 210 [220]; 30, 29 [31]; 37, 265 [268]).
  • VG Karlsruhe, 10.11.2004 - 11 K 1231/03

    Anspruch eines Beamten auf Widerruf einer seine Berufsehre verletzenden Äußerung

    Auch im Beamtenverhältnis beanspruchen die Grundrechte Geltung, wobei der Pflichtenkreis des Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dessen rechtliche Möglichkeit begrenzt, von Grundrechten Gebrauch zu machen, soweit Aufgabe und Zweck des öffentlichen Amts dies erfordern (vgl. BVerfGE 39, 334 ; vgl. auch BVerfG, Entsch. v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282-340 = NJW 2003, 3111-3118; BVerwGE 56, 227 ; Plog/Wiedow u.a., BBG, Kommentar, § 2 Rdnr. 12 ff.; BVerwGE 30, 29 (31); 42, 79 (82); BVerwG, Entsch.
  • BVerwG, 27.09.1978 - 2 B 29.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Tragepflicht

    - Mit ihrem weiteren Vorbringen, daß sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 30, 29 (31) [BVerwG 11.06.1968 - II C 101/64] und 42, 79 berufe, wendet sich die Beschwerde allein gegen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts und vernachlässigt damit den grundsätzlichen Unterschied zwischen den Anforderungen an die Begründung einer Revision und denen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1998 - 4 S 680/96

    Angabe der dienstlichen Telefonnummer auf privaten Briefbögen eines

    Der Beamte muß in dieser Hinsicht nur solche Einschränkungen hinnehmen, die sich aus den dienstlichen Notwendigkeiten seines Beamtenverhältnisses ergeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8.9.1978, BVerwGE 56, 227; Urteil des Senats vom 27.3.1990 - 4 S 3321/88); er hat alles zu vermeiden, was die dienstlichen Interessen schädigen und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1968, BVerwGE 30, 29).
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 47.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • VG Würzburg, 07.06.1972 - 435 II 71
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